Cookies akzeptieren oder ablehnen: Was passiert wirklich?

Wenn Sie Cookies ablehnen, funktioniert die Website in aller Regel weiter wie gewohnt: Technisch notwendige Cookies, etwa für den Warenkorb oder den Login, darf der Betreiber auch ohne Ihre Zustimmung setzen. Abgelehnt werden nur Cookies für Werbung, Tracking und viele Statistikdienste, mit denen Ihr Surfverhalten über Websites hinweg verfolgt werden kann. Wer akzeptiert, gibt eine rechtlich wirksame Einwilligung ab, die er jederzeit widerrufen darf.

Kurz zusammengefasst

Nach § 25 TDDDG braucht jede Website Ihre Einwilligung, bevor sie Informationen auf Ihrem Gerät speichert oder ausliest, außer der Vorgang ist für den gewünschten Dienst unbedingt erforderlich. Ablehnen ist deshalb ohne Nachteil für die Grundfunktionen möglich. Vorangekreuzte Kästchen und „Weitersurfen gilt als Zustimmung“ sind unzulässig, das haben EuGH und BGH entschieden. Fehlt auf der ersten Ebene des Banners eine Ablehnen-Option, ist eine Einwilligung nach Auffassung mehrerer Datenschutzbehörden unwirksam. Zusätzlich helfen Browsereinstellungen, die Drittanbieter-Cookies blockieren.

Was sind Cookies und welche Arten gibt es?

Cookies sind kleine Datensätze, die eine Website beim Besuch in Ihrem Browser ablegt, damit sie Sie beim nächsten Aufruf wiedererkennt. Ob das harmlos oder heikel ist, hängt davon ab, wer das Cookie setzt und wie lange es bleibt.

Erstanbieter-Cookies stammen von der Website, die Sie gerade besuchen. Sie merken sich etwa, dass Sie eingeloggt sind, welche Sprache Sie gewählt haben oder was im Warenkorb liegt. Drittanbieter-Cookies setzen andere Unternehmen, deren Inhalte in die Seite eingebunden sind, meist Werbenetzwerke und Analysedienste. Weil dasselbe Werbenetzwerk auf Tausenden Websites eingebunden ist, kann es Ihren Weg durchs Netz nachverfolgen.

Daneben unterscheidet man nach Lebensdauer. Sitzungs-Cookies verschwinden in der Regel, wenn Sie den Browser schließen. Die Verbraucherzentrale hält sie für weitgehend unproblematisch. Dauerhafte Cookies können dagegen jahrelang gespeichert bleiben, und genau diese langlebigen Tracking-Cookies sind es, mit denen sich Profile über viele Websites hinweg aufbauen lassen.

Cookie-Art Typischer Zweck Einwilligung nötig?
Technisch notwendig Login, Warenkorb, Sicherheit, Speichern Ihrer Cookie-Auswahl Nein, wenn unbedingt erforderlich
Präferenzen Sprache, Darstellung, gewählte Region Je nach Einzelfall
Statistik und Analyse Besucherzahlen, Klickwege, Verweildauer In der Regel ja
Marketing und Tracking Personalisierte Werbung, Wiedererkennung über Websites hinweg Ja

Ein Hinweis zur Einordnung: Die Kategorien im Banner vergibt der Betreiber selbst. Der Europäische Datenschutzausschuss hat 2023 festgehalten, dass manche Websites Cookies als „unbedingt erforderlich“ einstufen, die diese Hürde nicht erfüllen. Die Beschriftung im Banner ist also eine Behauptung, keine geprüfte Tatsache.

Was sagt das Gesetz: TDDDG und DSGVO

Maßgeblich ist in Deutschland § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG). Das Gesetz hieß bis Mai 2024 TTDSG; mit der Umbenennung hat sich an der Cookie-Regel inhaltlich nichts geändert.

Nach § 25 Abs. 1 TDDDG ist das Speichern von Informationen auf Ihrem Gerät und der Zugriff darauf nur erlaubt, wenn Sie auf Grundlage klarer und umfassender Informationen eingewilligt haben. Die Regel gilt unabhängig davon, ob personenbezogene Daten im Spiel sind; sie schützt Ihr Gerät als solches. Ausnahmen nennt Abs. 2: Eine Einwilligung ist nicht nötig, wenn der Zugriff allein der Übertragung einer Nachricht dient oder wenn er unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter einen Dienst bereitstellen kann, den Sie ausdrücklich gewünscht haben.

Für die Einwilligung selbst verweist das TDDDG auf die DSGVO. Wichtig sind vor allem zwei Regeln aus Art. 7 DSGVO. Abs. 3 gibt Ihnen das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, und verlangt ausdrücklich: Der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung. Abs. 4 soll verhindern, dass eine Leistung an eine Einwilligung gekoppelt wird, die für diese Leistung gar nicht nötig ist. Werden über Cookies personenbezogene Daten verarbeitet, etwa für Werbeprofile, braucht die weitere Verarbeitung zusätzlich eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO.

Was passiert, wenn ich Cookies ablehne?

Wenn Sie ablehnen, darf die Website nur noch technisch notwendige Cookies setzen, und die Grundfunktionen bleiben erhalten. Sie können weiter lesen, einkaufen und sich einloggen.

Was wegfällt, hängt vom Angebot ab. Eingebettete Videos oder Karten von Drittanbietern werden manchmal erst nach einem zusätzlichen Klick geladen, weil sie ohne Einwilligung blockiert sind. Werbung sehen Sie trotzdem, nur ist sie nicht auf Ihr Profil zugeschnitten. Und das Banner erscheint möglicherweise erneut, wenn Sie Ihren Browserverlauf löschen, denn auch Ihre Ablehnung wird in einem notwendigen Cookie gespeichert.

Manche Nachrichtenseiten bieten statt „Ablehnen“ ein kostenpflichtiges Abo ohne Tracking an, das sogenannte Pur-Abo. Die deutschen Datenschutzbehörden halten dieses Modell nach einem Beschluss der Datenschutzkonferenz vom März 2023 grundsätzlich für zulässig, aber nur unter Bedingungen: Das Abo muss eine gleichwertige Alternative zu marktüblichem Preis sein, und wer nicht zahlt, muss den einzelnen Zwecken getrennt zustimmen können statt nur pauschal.

Was passiert, wenn ich Cookies akzeptiere?

Mit „Alle akzeptieren“ erlauben Sie dem Betreiber und den im Banner genannten Partnern, Sie wiederzuerkennen und Ihre Nutzung auszuwerten. Bei großen Nachrichten- und Shoppingportalen kann die Partnerliste sehr lang sein.

Ein einzelner Klick wirkt harmlos. Über viele Websites hinweg setzen Werbenetzwerke aus solchen Einwilligungen aber Interessenprofile zusammen: welche Themen Sie lesen, welche Produkte Sie ansehen, zu welcher Tageszeit Sie online sind. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Nutzer kaum nachvollziehen können, welche Daten an welche Unternehmen gehen.

Das ist kein Grund zur Panik, aber ein Grund, nicht reflexhaft auf den größten Knopf zu tippen. Wenn Sie einer Website vertrauen und ihr mit Statistikdaten helfen möchten, können Sie gezielt nur diese Kategorie erlauben.

Welche Tricks nutzen Cookie-Banner?

Viele Banner sind so gestaltet, dass Zustimmen leichter fällt als Ablehnen. Die Verbraucherzentrale spricht von Dark Patterns und nennt typische Muster.

  • Kein Ablehnen auf der ersten Ebene. Es gibt nur „Akzeptieren“ und „Einstellungen“. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hält eine so eingeholte Einwilligung für nicht rechtswirksam. Auch der Europäische Datenschutzausschuss sieht darin mehrheitlich einen Verstoß.
  • Vorangekreuzte Kästchen. In den Einstellungen sind Marketing und Statistik schon aktiviert. Der EuGH hat am 1. Oktober 2019 (Rs. C-673/17, Planet49) entschieden, dass ein voreingestelltes Häkchen keine wirksame Einwilligung ist. Der BGH hat das am 28. Mai 2020 (I ZR 7/16) für Deutschland übernommen.
  • Zustimmung durch Weitersurfen. Das Banner hat nur einen „OK“-Knopf, oder Scrollen soll als Zustimmung gelten. Die Verbraucherzentrale bezeichnet das als unzulässig.
  • Lenkende Gestaltung. „Alle akzeptieren“ ist ein farbiger Button, „Ablehnen“ ein blasser Textlink, der kaum auffällt. Der Europäische Datenschutzausschuss hält das zumindest für problematisch, prüft aber im Einzelfall.
  • „Berechtigtes Interesse“. Hinter einem zweiten Reiter sind Partner gelistet, die sich auf ein berechtigtes Interesse berufen und deshalb voreingestellt sind. Nach Ansicht des Europäischen Datenschutzausschusses kann das Setzen von Cookies nicht auf berechtigtes Interesse gestützt werden. Es lohnt sich, auch diese Schalter zu deaktivieren.

Dass sich Widerstand lohnt, zeigt ein Fall der Verbraucherzentrale NRW: Sie hat Google wegen des Cookie-Banners auf google.de verklagt, bei dem Akzeptieren einen Klick erforderte, Ablehnen aber den Weg auf eine zweite Ebene. Google änderte das Banner während des Verfahrens und gab eine Unterlassungserklärung ab.

Wichtig

Ein Cookie-Banner ist kein Sicherheitsmerkmal. Ein vorbildliches Banner sagt nichts darüber aus, ob ein Shop seriös ist. Umgekehrt fehlen bei betrügerischen Shops oft Banner, Impressum und Datenschutzerklärung gleichzeitig. Woran Sie unseriöse Händler erkennen, lesen Sie im Ratgeber zu Fake-Shops.

So entscheiden Sie im Banner schnell und richtig

Suchen Sie auf der ersten Ebene nach „Ablehnen“, „Alle ablehnen“ oder „Nur notwendige“, und klicken Sie das an. Das dauert nicht länger als Akzeptieren.

Fehlt eine solche Option, öffnen Sie „Einstellungen“ oder „Optionen verwalten“. Prüfen Sie dort, ob Kategorien bereits aktiviert sind, und schalten Sie alles außer den notwendigen Cookies aus. Schauen Sie auch nach einem Reiter mit „berechtigtem Interesse“. Speichern Sie die Auswahl mit „Auswahl speichern“ oder „Auswahl bestätigen“, nicht mit dem oft danebenliegenden „Alle akzeptieren“.

Wollen Sie eine bereits erteilte Einwilligung widerrufen, suchen Sie auf der Website nach einem Link wie „Cookie-Einstellungen“ oder „Datenschutz-Einstellungen“, häufig in der Fußzeile, oder nach einem kleinen dauerhaften Symbol am Bildschirmrand. Der Europäische Datenschutzausschuss erwartet von Betreibern eine solche leicht erreichbare Widerrufsmöglichkeit. Findet sich keine, löschen Sie die Cookies der Website im Browser; beim nächsten Besuch erscheint das Banner neu.

Welche Browsereinstellungen helfen zusätzlich?

Die wirksamste Einstellung ist das Blockieren von Drittanbieter-Cookies, denn damit fällt die Grundlage für das websiteübergreifende Tracking per Cookie weg. Die Verbraucherzentrale empfiehlt genau das, dazu das regelmäßige Löschen von Cookies.

Chrome (Computer): Dreipunkt-Menü > Einstellungen > Datenschutz und Sicherheit > Drittanbieter-Cookies und dort „Drittanbieter-Cookies blockieren“ wählen. Google hatte jahrelang angekündigt, Drittanbieter-Cookies in Chrome abzuschaffen, ist davon im April 2025 aber abgerückt. Die Wahl liegt also weiterhin bei Ihnen. Im Inkognito-Modus blockiert Chrome Drittanbieter-Cookies standardmäßig.

Firefox: Hier ist seit Juni 2022 der „vollständige Cookie-Schutz“ standardmäßig aktiv. Firefox legt für jede Website einen eigenen Cookie-Speicher an, sodass Tracker Ihr Verhalten nicht mehr über verschiedene Seiten hinweg verknüpfen können.

Safari (iPhone): Unter Einstellungen > Apps > Safari löschen Sie mit „Verlauf und Websitedaten löschen“ alles auf einmal. Unter Erweitert > Website-Daten entfernen Sie nur Cookies und behalten den Verlauf. Die Option „Alle Cookies blockieren“ gibt es auch, sie verhindert aber Logins auf vielen Seiten und ist deshalb für den Alltag zu grob.

Eine Grenze sollten Sie kennen: Cookies sind nicht die einzige Methode, Sie wiederzuerkennen. Auch der Browser selbst liefert Merkmale wie Bildschirmgröße, installierte Schriften und Spracheinstellungen, aus denen sich ein Fingerabdruck berechnen lässt. Das Blockieren von Cookies verkleinert Ihre Datenspur deutlich, macht Sie aber nicht unsichtbar. Mehr dazu im Beitrag zum digitalen Fußabdruck.

Lösen Einwilligungsdienste das Banner-Problem?

Noch nicht. Seit dem 1. April 2025 gilt in Deutschland zwar die Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV). Sie regelt sogenannte anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, oft PIMS genannt: Programme, in denen Sie Ihre Cookie-Entscheidungen einmal hinterlegen, die diese dann an Websites weitergeben. Anerkannt werden sie vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), der dazu ein öffentliches Register führt.

Der Haken steht in § 18 der Verordnung: Websitebetreiber binden solche Dienste freiwillig ein. Solange nur wenige Betreiber mitmachen, ändert sich für Sie im Alltag wenig. Eine Bewertung der Verordnung ist bis April 2027 vorgesehen.

Auf EU-Ebene wird parallel über Erleichterungen verhandelt. Die EU-Kommission hat im November 2025 im Rahmen des sogenannten Digital Omnibus unter anderem eine Ablehnung mit einem Klick und eine Sperrfrist für erneute Abfragen vorgeschlagen. Der Rat hat seine Position im Oktober 2026 festgelegt; die verbindliche Pflicht, Browsersignale zu beachten, ist dort gestrichen. Das Parlament hat noch nicht entschieden, und ein Inkrafttreten wird frühestens 2027 erwartet. Bis dahin gelten § 25 TDDDG und die DSGVO unverändert.

Was tun, wenn Sie versehentlich zugestimmt haben?

Widerrufen Sie die Einwilligung und löschen Sie anschließend die Cookies der Website. Beides dauert nur wenige Minuten, und der Widerruf wirkt ab sofort.

  • Öffnen Sie über den Link „Cookie-Einstellungen“ oder das Symbol am Seitenrand das Banner erneut und stellen Sie alles außer den notwendigen Cookies aus.
  • Löschen Sie die Cookies der betreffenden Website. In Chrome geht das unter Einstellungen > Datenschutz und Sicherheit > Drittanbieter-Cookies > Alle Websitedaten und -berechtigungen ansehen.
  • Bedenken Sie: Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO bleibt die Verarbeitung bis zum Widerruf rechtmäßig. Bereits erhobene Daten werden nicht automatisch gelöscht. Wenn Sie wissen möchten, was ein Anbieter über Sie gespeichert hat, hilft eine DSGVO-Auskunft.
  • Lässt sich eine Einwilligung gar nicht widerrufen oder ist Ablehnen auf einer Website nicht möglich, können Sie sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes beschweren, in dem der Betreiber sitzt, oder die Verbraucherzentrale informieren.

Häufige Fragen

Funktioniert eine Website nach dem Ablehnen schlechter?

In aller Regel nicht. Login, Warenkorb und Navigation beruhen auf notwendigen Cookies, die auch ohne Einwilligung erlaubt sind. Eingebettete Inhalte von Drittanbietern wie Videos oder Karten laden unter Umständen erst nach einem gesonderten Klick.

Darf eine Website mich aussperren, wenn ich ablehne?

Das ist umstritten und hängt vom Einzelfall ab. Zulässig ist nach Auffassung der deutschen Datenschutzbehörden das Pur-Abo-Modell, bei dem Sie statt Tracking ein Abo zum marktüblichen Preis wählen können. Eine reine Sperre ohne jede Alternative sehen Datenschützer kritisch, weil Art. 7 Abs. 4 DSGVO eine freiwillige Einwilligung verlangt.

Sind Cookies gefährlich für meinen Computer?

Nein. Cookies sind Textdateien und können keine Schadsoftware ausführen. Das Risiko liegt beim Datenschutz, nicht bei der Gerätesicherheit. Für den Schutz vor Schadprogrammen sind Updates und ein umsichtiger Umgang mit Anhängen und Links entscheidend.

Soll ich alle Cookies regelmäßig löschen?

Die Verbraucherzentrale empfiehlt es, idealerweise nach jeder Sitzung und mindestens einmal im Monat. Der Nachteil: Sie müssen sich danach überall neu anmelden und Banner erneut beantworten. Ein guter Kompromiss ist, Drittanbieter-Cookies dauerhaft zu blockieren und den Rest seltener zu löschen.

Gilt das alles auch für Apps?

§ 25 TDDDG gilt für den Zugriff auf jedes Endgerät, also auch für Apps auf dem Smartphone. Dort wird statt Cookies vor allem die Werbe-ID genutzt. Wie Sie die abschalten, steht im Ratgeber Welche Daten sammelt mein Smartphone?

Quellen

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